Pflegelexikon

Die wichtigsten Informationen für Sie

Wir haben die folgenden Informationen für Sie zusammengestellt. Sie sind sorgfältig recherchiert, aber sie ersetzen keine fachliche oder juristische Beratung.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen der Pflegestützpunkt Ihres Kreises oder Ihrer Stadt, den Sie in Ihrer Gemeinde erfragen können.

 

Kosten für die 24-Stunden-Pflege – Übernahme durch Kassen?

 

Leider werden nach derzeitiger Rechtslage die Kosten nicht von den Krankenkassen übernommen und müssen somit privat getragen werden.

Je nach Einteilung einer pflegebedürftigen Person in einen vom »Medizinischen Dienst« festgelegten Pflegegrad kann jedoch ein Anspruch auf Zuschüsse (Pflegegeld) zur Pflege durch eine »selbstbeschaffte Pflegehilfe« entstehen.

Pflegegeld > Geldbetrag für Pflege durch Angehörige, der auch für die 24-Stunden-Pflege eingesetzt werden kann

 

  • Pflegegrad 1 = bis zu 125 Euro Entlastungsbetrag > zweckgebundene Kostenerstattung
  • Pflegegrad 2 = 316 Euro
  • Pflegegrad 3 = 545 Euro
  • Pflegegrad 4 = 728 Euro
  • Pflegegrad 5 = 901 Euro

Der Entlastungsbetrag von 125 Euro kann nur über Sozialdienste in Anspruch genommen werden.

Die Definition und Voraussetzungen dafür regelt das SGB XI. Wenden Sie sich hierzu an einen ambulanten Pflegedienst.

Im § 45b Sozialgesetzbuch XI heißt es zum Entlastungsbetrag:

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.

Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.

Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von

  1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
  2. Leistungen der Kurzzeitpflege,
  3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
  4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.

Pflegesachleistungen > nur für Leistungen z.B. durch ambulante Pflegedienste/stationäre Pflegeeinrichtungen

 

  • Pflegegrad 1 = bis zu 125 Euro Entlastungsbetrag
  • Pflegegrad 2 = 724 Euro
  • Pflegegrad 3 = 1363 Euro
  • Pflegegrad 4 = 1693 Euro
  • Pflegegrad 5 = 2095 Euro

Pflegegrad 1 bis zu 125 Euro Entlastungsbetrag, da bei Pflegegrad 1 kein Anspruch auf Pflegesachleistungen vorhanden ist.
Dieser ist zweckgebunden (siehe oben).

Was passiert, wenn Pflegesachleistungen nicht in Anspruch genommen werden?

Werden die Pflegesachleistungen nicht in Anspruch genommen, hat der Versicherte Anspruch auf Pflegegeld in voller Höhe.
Voraussetzung ist, dass ein Pflegegrad (2-5) vorliegt und ein Antrag auf Pflegegeld gestellt wurde.

Kombinationspflege (Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombinieren)

 

Wird zusätzlich die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes gewünscht?

Dann können Sie auch beide Leistungen, das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen, miteinander kombinieren.
Bei der sogenannten Kombinationsleistung verringert sich das Pflegegeld prozentual um den Wert, in welchem Umfang die Pflegesachleistung in Anspruch genommen wird.

Was kompliziert klingt, kann ganz einfach berechnet werden.

Nehmen Sie die Pflegesachleistungen zu 30% in Anspruch, so verringert sich das Pflegegeld um 30%.
Sie erhalten also nur noch 70% des eigentlichen Pflegegeldes entsprechend Ihres Pflegegrades, zusätzlich zu den Pflegesachleistungen.

Verhinderungspflege

 

Die Verhinderungspflege kann bei Pflegegrad 2 bis 5 beantragt werden, wenn die Pflegeperson krank ist oder einfach mal etwas ausspannen möchte.
Innerhalb eines Kalenderjahres können bis zu 1.774 Euro in Anspruch genommen werden, dies bis maximal sechs Wochen im Kalenderjahr.

Dieser Geldbetrag kann um bis zu 806,00 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2580 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Die Kurzzeitpflege wird dann um eben diesen Betrag gekürzt.

Die Ersatzpflege in der Abwesenheit der Pflegeperson kann durch ehrenamtliche oder erwerbsmäßig tätige Personen übernommen werden (zum Beispiel auch durch ausländische Betreuungskräfte).

Kurzzeitpflege

 

  • Pflegegrad 1 > bis zu 125 Euro einzusetzender Entlastungsbetrag
  • Pflegegrade 2-5 > 1.774 Euro für Kosten der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen

Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt.
Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen.

Es ist gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag der Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann.
Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden; parallel kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von vier auf bis zu acht Wochen ausgeweitet werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

Es besteht auch ohne Inanspruchnahme des Leistungsbetrages der Verhinderungspflege generell ein Anspruch auf acht Wochen Kurzzeitpflege.
Auch die Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes bei Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege wurde auf acht Wochen im Jahr ausgeweitet.

Diese Ansprüche gelten für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.
Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

Sollten Sie die Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr noch nicht beansprucht haben, besteht zusätzlich die Möglichkeit, 50% des Leistungsbetrages der Kurzzeitpflege zusätzlich zum Verhinderungs-Pflegegeld zu beantragen.
Dies entspricht 806 Euro.

Behandlungspflege

 

Zusätzlich zu den Geld- und Sachleistungen der Pflegekasse übernimmt Ihre Krankenkasse auch Leistungen der Behandlungspflege.
Eine Übernahme der Kosten erfolgt auf ärztliche Anordnung und gilt beispielsweise für eine ärztliche Assistenz durch Fachpersonal.

Die ausländischen Betreuungskräfte dürfen diese Leistungen nicht selbst erbringen.

Tagespflege

 

Die Krankenkassen zahlen Pflegebedürftigen, Demenzkranken, psychisch Kranken und geistig Behinderten mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz.

Für die Kostenübernahme der Tagespflege erfolgt keine Verrechnung des Pflegegeldes (Pflege durch Angehörige) oder der Pflegesachleistungen (Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst) mit dem Geld für eine Tages- und/oder Nachtpflege.

Die finanziellen Leistungen für die Tages- und Nachtpflege werden zusätzlich zum Pflegegeld oder zu den Pflegesachleistungen durch die Pflegekasse in voller Höhe zur Verfügung gestellt. Die Krankenkasse übernimmt bei der Tages- und Nachtpflege nur die Pflegekosten. Alle Kosten, die darüber hinausgehen (Unterkunft oder Verpflegung), müssen von dem Pflegebedürftigen selbst getragen werden.

Nachtpflege

 

Für wen ist die Nachtpflege geeignet?

Bei der Nachtpflege handelt es sich um eine Betreuung und/oder medizinische Versorgung in einer Pflegeeinrichtung, bei der die pflegenden Angehörigen über Nacht entlastet werden sollen.
Ein ständiger Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung wird hinausgezögert. Der Pflegebedürftige wird in einer vereinbarten Zeit zwischen 18 Uhr und 7 Uhr täglich betreut.

Diese Form der Pflege ist vor allem für Demenzkranke im Anfangs- oder mittleren Stadium geeignet, da sie unter einem gestörten Tag-Nacht-Rhythmus leiden.

Oft gehört die Nachtpflege zu einer stationären Einrichtung, wodurch die Betreuung durch eine qualifizierte Nachtwache gesichert wird.
Ebenso ist die Nachtpflege für Patienten nach einem langen Krankenhausaufenthalt geeignet, um sie langsam wieder an die Selbstständigkeit zu gewöhnen.

Der Patient wird abends durch einen komfortablen Transport von zu Hause abgeholt und am nächsten Morgen wieder zurückgebracht.
Es gibt mittlerweile allerdings auch die Möglichkeit der ambulanten Nachtpflege oder Nachtwache.

Welche Kosten fallen für die Nachtpflege an?

Um die Nachtpflege in Anspruch nehmen zu können, muss belegt sein, dass der Pflegebedürftige zu Hause nicht mehr ausreichend versorgt werden kann.

Zusätzlich muss der Patient einer Pflegestufe zugeordnet sein, um finanzielle Unterstützung für den Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung zu erhalten.
Die Höhe des pauschal berechnetet Betrages richtet sich nach der zugeteilten Pflegestufe.

Welche Leistungen der Tages- und Nachtpflege können mit anderen Leistungen kombiniert werden?

Die Tages- und Nachtpflege kann mit dem Pflegegeld und/oder den ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden.

Übergangspflege für Menschen ohne Pflegeeinstufung

 

Es gibt Fälle, in denen Menschen vorübergehend Pflege benötigen, ohne dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegt, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten OP oder aufgrund einer akuten schwerwiegenden Erkrankung.

Bisher hatten Patientinnen und Patienten hierbei keinen Anspruch auf gesetzliche Leistungen.
Diese Versorgungslücke schließt das »Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz)«.
Seit dem 1. Januar 2016 können Versicherte in diesen Fällen eine sogenannte Übergangspflege als neue Leistung der Krankenkassen nach SGB V in Anspruch nehmen.

Dabei gilt, sofern keine Pflegebedürftigkeit nach SGB XI vorliegt:

Versicherte haben Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege.
Der Anspruch umfasst vier Wochen, in begründeten Ausnahmefällen auch länger (§ 37 Abs. 1a SGB V).

Reichen die oben genannten Leistungen nicht aus, besteht Anspruch auf Aufnahme in eine Kurzzeit-Pflegeeinrichtung für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.
Die Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

 

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis maximal 4.000 €/Jahr (333 €/Monat) steuerlich absetzbar.

Pflegehilfsmittel

 

Pflegehilfsmittel in Höhe von bis zu 60 Euro können kostenlos pro Monat in Anspruch genommen werden.
Diese sind bei der Pflegekasse zu beantragen.

Eine komfortable Möglichkeit, Pflegehilfsmittel zu erhalten, ist diese als Abonnement zu bestellen.

Zuverlässige Lieferanten für Pflegehilfsmittel sind die Firma PflegeDirekt (www.pflegedirekt.de) oder die Firma Pflegebox (www.pflegebox.de).
Die Firmen stellen für Sie den Antrag auf Genehmigung der Pflegehilfsmittel bei Ihrer Pflegekasse.
Sie wählen zwischen verschiedenen Pflegepaketen das für Sie passende aus. Anschließend wird ohne Versandgebühren monatlich Ihr Wunschpaket geliefert.

Wohnraumanpassung

 

Die Wohnraumanpassung kann eine Alternative zum Wohnen im Alten- oder Pflegeheim sein.
Dafür sprechen Gründe wie die Erhaltung Ihres sozialen Umfeldes, etwa in der Nachbarschaft, und Ihre selbstständige Lebensführung.

Durchschnittliche Kosten für eine Wohnraumanpassung liegen bei ca. 5.000 – 8.000 Euro.
Bei Vorliegen eines Pflegegrades erhalten Sie einen Zuschuss von der Pflegekasse.

Die von Ihnen geplante Wohnraumanpassung kann Ihre Pflegekasse mit Zuschüssen bis zu einem Betrag von maximal 4.000 Euro je Maßnahme fördern (§ 40 Abs. 4 SGB XI).

Voraussetzung für die Förderung ist jedoch, dass durch die Wohnraumanpassung die Pflege zu Hause ermöglicht oder erheblich erleichtert wird.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den Kosten der Maßnahmen.

Für den Zuschuss müssen Sie vor Beginn des Umbaus einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen.
Wenn Sie in einer Mietwohnung wohnen, müssen Sie Ihre Pläne mit Ihrem Vermieter besprechen, denn er muss der Wohnungsanpassung zustimmen!

Lassen Sie sich vor der Wohnungsanpassung kompetent beraten.

Anspruch auf Schulung in der häuslichen Umgebung nach § 45 Abs. 1 Satz 3 SGB XI

 

Es besteht der kostenlose und freiwillige Anspruch auf die Durchführung von Schulungen in der häuslichen Umgebung nach § 45 SGB X durch einen ambulanten Pflegedienst.

Die Schulung muss nicht über die Pflegekasse beantragt werden, sondern hier können Sie direkt einen Pflegedienst Ihrer Wahl kontaktieren.

Dadurch besteht für Sie und Ihre Betreuungskraft die Möglichkeit einer Schulung durch eine professionelle Pflegekraft in folgenden Bereichen:

  • Durchführung der Grundpflege
  • Prophylaxen bei der Krankenbeobachtung
  • Spezielle Pflege z.B. bei Demenz, Apoplex, Parkinson
  • Positionswechsel und Transfer
  • Ernährung
  • Umgang mit Inkontinenz und -produkten
  • Einsatz von Hilfsmitteln
  • Krankheitsbewältigung
  • Gesundheit der Pflegeperson

Digitale Pflegeanwendungen 2022

 

Ab 1. Januar 2022 haben Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine digitale Pflegeanwendung, kurz DiPa.

Dieser Anspruch wurde im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI § 40b) fest verankert und mit einer monatlichen Summe von maximal 50 Euro beziffert.

Weitere Informationen finden Sie im Internet oder bei Ihrer Pflegekasse.

Eine digitale Pflegeanwendung ist eine App, die Pflegende sowie Pflegebedürftige bei der täglichen Pflege unterstützen soll.

 

Haben Sie Fragen? 

Dehn Dorina

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Dorina Dehn 

01514 203 24 22

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